Schwerbehindertenvertretung
Schwerbehindert im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 von Hundert, die ihren st?ndigen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben. Als Nachweis dient der Schwerbehindertenausweis, der vom Amt f¨¹r Soziale Angelegenheiten auf Antrag hin ausgestellt wird.
Was versteht man unter einer Behinderung? Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX ist die Auswirkung einer nicht nur vor¨¹bergehenden (mehr als 6 Monate) Funktionsbeeintr?chtigung, die auf einem regelwidrigen k?rperlichen, seelischen oder geistigen Zustand beruht.
Nicht behindert zu sein,
ist wahrlich kein Verdienst
sondern ein Geschenk
das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
Richard von Weizs?cker
Aktuelles
AGG-Beschwerdestelle (¡ì 13 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
www.hs-osnabrueck.de/agg-beschwerdestelle
Beratung und Hilfe bei sozialen Fragen
www.teilhabeberatung.de
und speziell in Osnabr¨¹ck
www.teilhabeberatung.de/beratung/eutb-lebenshilfe-osnabrueck-ev
Rechtliche Grundlagen SGB IX 2018
(1) Die Schwerbehindertenvertretung f?rdert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erf¨¹llt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. dar¨¹ber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifvertr?ge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgef¨¹hrt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den ¡ì¡ì 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erf¨¹llt werden,
2. Ma?nahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch pr?ventive Ma?nahmen, bei den zust?ndigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen ¨¹ber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterst¨¹tzt Besch?ftigte auch bei Antr?gen an die nach ¡ì 69 Abs. 1 zust?ndigen Beh?rden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Antr?gen auf Gleichstellung an die Agentur f¨¹r Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der h?chsten Stimmenzahl gew?hlte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der n?chsth?chsten Stimmzahl gew?hlte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schlie?t die Abstimmung untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe ber¨¹hren, unverz¨¹glich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuh?ren; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverz¨¹glich mitzuteilen. Die Durchf¨¹hrung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endg¨¹ltig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach ¡ì 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschl?gen der Bundesagentur f¨¹r Arbeit nach ¡ì 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgespr?chen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die ¨¹ber ihn gef¨¹hrte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt ¨¹ber den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr?sidialrates und deren Aussch¨¹ssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der n?chsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr?sidialrates als eine erhebliche Beeintr?chtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss f¨¹r die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes ¨¹ber die Aussetzung von Beschl¨¹ssen gelten entsprechend. Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verl?ngert. In den F?llen des ¡ì 21e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, au?er in Eilf?llen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem Pr?sidium des Gerichtes zu h?ren.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach ¡ì 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, ¡ì 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuf¨¹hren. Die f¨¹r Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der ¨¹brigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, f¨¹r die sie als Schwerbehindertenvertretung zust?ndig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angeh?rige des Betriebes oder der Dienststelle sind.
(1) Die Vertrauenspersonen f¨¹hren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen d¨¹rfen in der Aus¨¹bung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder beg¨¹nstigt werden; dies gilt auch f¨¹r ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegen¨¹ber dem Arbeitgeber die gleiche pers?nliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen K¨¹ndigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt w?hrend der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach ¡ì 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche pers?nliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im ?brigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen T?tigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbez¨¹ge befreit, wenn und soweit es zur Durchf¨¹hrung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen besch?ftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zul?ssig. Satz 1 gilt entsprechend f¨¹r die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die f¨¹r die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 3 gilt auch f¨¹r das mit der h?chsten Stimmenzahl gew?hlte stellvertretende Mitglied, wenn wegenm st?ndiger Heranziehung nach ¡ì 95, h?ufiger Vertretung der Vertrauensperson f¨¹r l?ngere Zeit, absehbaren Nachr¨¹ckens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
(5) Freigestellte Vertrauenspersonen d¨¹rfen von inner- oder au?erbetrieblichen Ma?nahmen der Berufsf?rderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung ist ihnen im Rahmen der M?glichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. F¨¹r Vertrauenspersonen, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erh?ht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre.
(6) Zum Ausgleich f¨¹r ihre T?tigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gr¨¹nden au?erhalb der Arbeitszeit durchzuf¨¹hren ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbez¨¹ge.
(7) Die Vertrauenspersonen sind verpflichtet, ¨¹ber ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene pers?nliche Verh?ltnisse und Angelegenheiten von Besch?ftigten im Sinne des ¡ì 73, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bed¨¹rfen, Stillschweigen zu bewahren und ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdr¨¹cklich als geheimhaltungsbed¨¹rftig bezeichnete Betriebs- oder Gesch?ftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegen¨¹ber der Bundesagentur f¨¹r Arbeit, den Integrations?mtern und den Rehabilitationstr?gern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegen¨¹ber es erfordern, gegen¨¹ber den Vertrauenspersonen in den Stufenvertretungen (¡ì 97) sowie gegen¨¹ber den in ¡ì 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen.
(8) Die durch die T?tigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten tr?gt der Arbeitgeber. Das Gleiche gilt f¨¹r die durch die Teilnahme des mit der h?chsten Stimmenzahl gew?hlten stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten.
(9) Die R?ume und der Gesch?ftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr?sidialrat f¨¹r dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Gesch?ftsf¨¹hrung zur Verf¨¹gung stellt, stehen f¨¹r die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verf¨¹gung, soweit ihr hierf¨¹r nicht eigene R?ume und s?chliche Mittel zur Verf¨¹gung gestellt werden.
Der Arbeitgeber bestellt einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, k?nnen mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte soll nach M?glichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Beauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erf¨¹llt werden.
(1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Pr?sidialrat arbeiten zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle eng zusammen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchf¨¹hrung des Teils 2 beauftragten Stellen und die Rehabilitationstr?ger unterst¨¹tzen sich gegenseitig bei der Erf¨¹llung ihrer Aufgaben. Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungspersonen zur Bundesagentur f¨¹r Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Vertrauensperson der schwerbehinderten Studierenden
N.N.
Inklusionsbeauftragte*r
N.N.
Hinweis: die/der Inklusionsbeauftragte*r ist die Schnittstelle zwischen schwerbehinderten Menschen, der SBV und der Hochschulleitung.
Vertrauensperson der Schwerbehinderten
Vertreterinnen und Vertreter der Vertrauensperson f¨¹r schwerbehinderte Menschen
- Postanschrift
dafabet888¹ÙÍø,´ó·¢dafa888 Osnabr¨¹ck
Schwerbehindertenvertretung der dafabet888¹ÙÍø,´ó·¢dafa888 Osnabr¨¹ck
Postfach 1940
49009 Osnabr¨¹ck
- Kontakt
Tel.: 0541 969-3129
E-Mail: sbv@hs-osnabrueck.de
Linktipps
Schadens- und St?rungsmeldungen k?nnen bei der Servicehotline des Geb?udemanagements abgegeben werden.
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. I S. 1046
Anhaltspunkte f¨¹r die ?rztliche Gutachtert?tigkeit im sozialen Entsch?digungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht.
Im Februar 2007 wurden in der dafabet888¹ÙÍø,´ó·¢dafa888 Osnabr¨¹ck alle Behinderten-WC's mit einer einheitlichen EURO Behinderten-WC-Schlie?anlage ausgestattet.
Der Sch¨¹ssel zu den Schlie?anlagen kann angefragt werden bei:
Vertrauensmann der SBV: Hermann Placke, Tel. 2144
Der Sch¨¹ssel zu diesen Schlie?anlagen ist zu beziehen bei:
CBF Darmstadt e.V.
Euro-Toilettenschl¨¹ssel
Pallaswiesenstr. 123a
64293 Darmstadt
Homepage: http://www.cbf-da.de
oder:
Martin Dederichs
Schlie?anlagen
Amselweg 4
53332 Bornheim
Der CBF (Club Behinderter und ihre Freunde) ist darauf bedacht, dass der Schl¨¹ssel Menschen mit einer Behinderung ausgeh?ndigt wird, die auf behindertengerechte Toiletten angewiesen sind. Das sind zum Beispiel:
- schwer Gehbehinderte (Merkzeichen aG)
- Rollstuhlfahrer
- Stomatr?ger
- Blinde
- Schwerbehinderte, die hilfsbed¨¹rftig sind und ggf. eine Hilfsperson ben?tigen
Auf jeden Fall erh?lt man einen Schl¨¹ssel, wenn im Schwerbehindertenausweis
- das Merkzeichen: aG, B, H, BL
- bzw.: G und 70% aufwarts
enthalten ist.
Er passt an Autobahntoiletten, an Toiletten vieler St?dte in Deutschland, in ?sterreich, der Schweiz und einigen anderen europ?ischen L?ndern.
Um Missbrauch zu vermeiden, muss bei der Bestellung des EURO-Schl¨¹ssels die Kopie des Schwerbehindertenausweises beigelegt werden. ?ber die Zahlungsweise (15,- bis 18,-- €) ist sich vorab zu informieren.
Leistungen des Integrationsamtes (fr¨¹her Hauptf¨¹rsorgestelle) f¨¹r Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben.
Informationen zum Nieders?chsisches Landesamt f¨¹r Soziales, Jugend und Familie finden Sie online unter www.soziales.niedersachsen.de.
Informationen zum Sozialverband VdK Deutschland finden Sie online unter www.vdk.de.
Informationen zur Deutschen Rentenversicherung finden Sie online unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Alles wichtige zum Thema Rente finden Sie online unter www.rententips.de
Alten- und behindertengerechter Wohnraum f¨¹r ein selbst?ndiges Leben zu Hause. Informationen finden Sie online.